{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-11---KZL-20_2010-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5027&type=1563347022&cHash=a93c00782689885ae077a60dac9c0f12", "Checksum": "c0aafc49a4126a76d35c8b8d6b7c16c0"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:46:56", "Num": ["AHV 2009/11 + KZL 2009/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.03.2010 AHV 2009/11 + KZL 2009/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.03.2010 AHV 2009/11 + KZL 2009/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.03.2010 AHV 2009/11 + KZL 2009/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Eine von der Erbengemeinschaft gewährte Entschädigung an eine Erbin für dem Erblasser geleistete Dienste (Haushalt, Pflege) stellt massgebenden Lohn dar und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2010, AHV 2009/11 und KZL 2009/3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:46:56", "Checksum": "8425192b4bcdbcb3c06177d9c572ed81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 04.03.2010 AHV 2009/11 + KZL 2009/3\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Eine von der Erbengemeinschaft gewährte Entschädigung an eine Erbin für dem Erblasser geleistete Dienste (Haushalt, Pflege) stellt massgebenden Lohn dar und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2010, AHV 2009/11 und KZL 2009/3).\n\nEntgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder\nZuwendung, die sonstwie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, sofern sie nicht\nkraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist.\nErfasst werden grundsätzlich alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsoder Dienstverhältnis stehen und ohne dieses nicht geflossen wären (vgl. dazu das\nUrteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2007 i.S. H., H 121/06, E. 3; BGE 131 V 446\nE. 1.1).\n\n1.2 Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZGB können mündige Kinder oder Grosskinder, die ihren\nEltern oder Grosseltern in gemeinsamem Haushalt ihre Arbeit oder ihre Einkünfte\nzugewendet haben, eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Entschädigung\nkann mit dem Tod des Schuldners geltend gemacht werden (Art. 334bis Abs. 1 ZGB).\nDieser Lidlohn gehört nach der Praxis zum massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5\nAbs. 2 AHVG (ZAK 1989, S. 28 E. 3; WML 2008, Rz 4137).\n\n2.\n\n2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 in der Zeit von 1993 bis\n2005 (Eintritt von RW.___ sel. ins Pflegeheim) für ihren Vater Arbeitsleistung erbracht\nhat (Haushaltsführung, Betreuung, Pflege; vgl. act. G 3.1/1). Auch die\nBeschwerdeführerin 2 selber führte in ihrem Schreiben vom 25. März 2009 an die\nBeschwerdegegnerin aus, sie habe ihren Vater von 1993 bis 2007 (Tod) betreut (act. G\n3.1/5; vgl. auch Beschwerde, Ziff. III. 2.). Während die Erbengemeinschaft im\nvorliegenden Verfahren geltend machen lässt, die Beschwerdeführerin 2 sei dafür nur\nvorübergehend, nicht jedoch im Endeffekt bevorzugt worden, geht die\nBeschwerdegegnerin davon aus, jene habe für ihre Dienste einen Betrag von Fr.\n60'000.-- erhalten. Nach Lage der Akten ist tatsächlich davon auszugehen, dass die\nBeschwerdeführerin 2 aus dem Nachlassvermögen zunächst den Betrag von Fr.\n60'000.-- erhalten und das verbleibende Nachlassvermögen unter die\nBeschwerdeführer 1 - 3 zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollte (Erbteilungsvertrag\nvom 9. Dezember 2007; act. G 3.1/1). Zwar ist diese Aufteilung aus dem zweiten\nErbteilungsvertrag vom 1. April 2009 nicht mehr ersichtlich, wurden doch darin die\nZuweisungen vom 13. Dezember 2007 zu Fr. 85'000.-- an die Beschwerdeführerin 2\nund zu je 25'000.-- an die anderen beiden Erben als Vorbezüge deklariert und eine\nBegünstigung der Beschwerdeführerin 2 in entsprechender Höhe insgesamt nicht mehr\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvorgenommen (so wurde die Beschwerdeführerin am restlichen Nachlass wertmässig\nzu einem geringeren Anteil als die beiden anderen Erben beteiligt). Während die\nVereinbarung vom 9. Dezember 2007 plausibel und nachvollziehbar erscheint, wurde\ndie Vereinbarung vom 1. April 2009 erst nach der Abklärung einer allfälligen\nBeitragspflicht durch die Beschwerdegegnerin geschlossen. Sie erscheint von\nÜberlegungen abgaberechtlicher Natur geleitet. Jedenfalls werden von Seiten der\nBeschwerdeführer keine anderen plausiblen Gründe dafür vorgebracht, weshalb die mit\ndem Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007 vereinbarte Zuwendung an die\nBeschwerdeführerin 2 in Höhe von Fr. 60'000.-- für die dem Vater erbrachten Dienste\nnur eine provisorische Begünstigung darstellte, die später wieder zurückgenommen\nwerden sollte. Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass die\nBeschwerdeführerin 2 gemäss Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007 für\nHaushalts- und Pflegedienst zu Gunsten des Erblassers aus der Erbmasse den Betrag\nvon Fr. 60'000.-- erhalten hat.\n\n2.2 Die Beschwerdegegnerin subsumiert diesen Sachverhalt unter den Titel Lidlohn im\nSinn von Art. 334 f. ZGB. Ob dies tatsächlich zutrifft, erscheint allerdings fraglich. So\nsetzt der Lidlohn zunächst einen gemeinsamen Wohnsitz von Elternteil und Kind voraus\n(Art. 334 Abs. 1 ZGB). Im Weiteren muss ein Unterordnungsverhältnis gegeben sein.\nDies ergibt sich aus der systematischen Einordnung des Instituts unter dem Titel\n\"Hausgewalt\" bzw. \"Wirkungen der Hausgewalt\". Im Weiteren ist davon auszugehen,\ndass es sich bei der zu Lidlohn berechtigenden Tätigkeit um eine solche im elterlichen\noder grosselterlichen Betrieb handeln muss, die den Hausgenossen bzw. den Kindern\noder Grosskindern eine anderweitige Erwerbstätigkeit zumindest teilweise\nverunmöglicht (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Benno Studer,\nVorbemerkungen zu Art. 334 N1 und Art. 334 N5; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts\nvom 5. Januar 2005 [5C_133/2004] E. 4.2). Insgesamt erscheint das Institut der\n\"Hausgewalt\" und des unter Umständen daraus fliessenden Anspruchs der\n\"Untergebenen\" auf Lidlohn als auf ländlich-bäuerliche Strukturen zugeschnittenes\nInstitut (grosse Familienverbände mit mehreren Generationen, evtl. mit weiteren\nHausgenossen [Personal, Verwandte etc.] unter einem Dach, die ein gemeinsames,\nmeist landwirtschaftliches Gewerbe betreiben). Die Bestimmungen über den Lidlohn\nwurden denn auch im Rahmen der Änderung des bäuerlichen Zivilrechts am 15.\nFebruar 1973 in Kraft gesetzt. Diese Charakterisierung des Instituts der Hausgewalt\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}