{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-03-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-11---KZL-20_2010-03-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5027&type=1563347022&cHash=a93c00782689885ae077a60dac9c0f12", "Checksum": "c0aafc49a4126a76d35c8b8d6b7c16c0"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:46:56", "Num": ["AHV 2009/11 + KZL 2009/3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.03.2010 AHV 2009/11 + KZL 2009/3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.03.2010 AHV 2009/11 + KZL 2009/3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.03.2010 AHV 2009/11 + KZL 2009/3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Eine von der Erbengemeinschaft gewährte Entschädigung an eine Erbin für dem Erblasser geleistete Dienste (Haushalt, Pflege) stellt massgebenden Lohn dar und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2010, AHV 2009/11 und KZL 2009/3)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:46:56", "Checksum": "8425192b4bcdbcb3c06177d9c572ed81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 04.03.2010 AHV 2009/11 + KZL 2009/3\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Eine von der Erbengemeinschaft gewährte Entschädigung an eine Erbin für dem Erblasser geleistete Dienste (Haushalt, Pflege) stellt massgebenden Lohn dar und ist entsprechend zu verabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. März 2010, AHV 2009/11 und KZL 2009/3).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2009/11 + KZL 2009/3\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 06.09.2019\nEntscheiddatum: 04.03.2010\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 04.03.2010\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Massgebender Lohn. Eine von der Erbengemeinschaft\ngewährte Entschädigung an eine Erbin für dem Erblasser geleistete Dienste\n(Haushalt, Pflege) stellt massgebenden Lohn dar und ist entsprechend zu\nverabgaben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen\nvom 4. März 2010, AHV 2009/11 und KZL 2009/3).\n\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle\nFrei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach\n\nEntscheid vom 4. März 2010\n\nin Sachen\n\n1. RW.___,\n\n2. EW.___,\n\n3. BWW.___,\n\nErben des RW.___ sel.,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rainer Braun, Oberdorfstrasse 6, Postfach,\n8887 Mels,\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons\nSt. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\nNachbelastung von paritätischen Beiträgen 2007 und Verzugszins\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nMit Meldung vom 12. Februar 2009 teilte das Steueramt des Kantons St. Gallen der\nAusgleichskasse des Kantons St. Gallen mit, EW.___ habe im Jahr 2007 für die\nHaushaltsführung, Betreuung und Pflege ihres am 4. August 2007 verstorbenen Vaters\nim Rahmen der Erbteilung Fr. 60'000.-- erhalten (act. G. 3.1/3). Am 18. März 2009\nwurde die Erbengemeinschaft RW.___ sel. als Hausdienstarbeitgeberin erfasst (act. G\n3.1/4). Mit Schreiben vom 25. März 2009 führte EW.___ aus, sie habe während der\nBetreuung ihres Vaters (1993 - 2007) weder Lohn noch Entschädigung erhalten und\nauch keinen entsprechenden Antrag gestellt. Sie habe von ihren Geschwistern die\nSumme von Fr. 60'000.-- erhalten. Dieses Erbgut sei als solches deklariert und\nbesteuert worden (act. G 3.1/5).\n\nMit Verfügungen vom 23. April 2009 forderte die Sozialversicherungsanstalt von der\nErbengemeinschaft RW.___ sel. Fr. 8'889.80 für die Sozialversicherungsbeiträge 2007\n(inkl. Verwaltungskosten und Verzugszins für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 23.\nApril 2009; act. G 3.1/9 f.). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Mai 2009, mit\nwelcher EW.___ im Wesentlichen geltend machte, beim Betrag von Fr. 60'000.-- handle\nes sich um einen zusätzlichen Erbanteil, wurde mit Entscheid vom 6. August 2009\nabgewiesen. Die Einsprecherin habe spezifisch für die Haushaltsführung und die Pflege\nihres Vaters eine Entschädigung von Fr. 60'000.-- erhalten. Dieser Lidlohn gehöre zum\nmassgebenden Lohn und sei beitragspflichtig (act. G 3.1/12).\n\nB.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 8.\nSeptember 2009 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen\nEinspracheentscheids. Im Rahmen der Erbteilung hätten alle Kinder von RW.___ sel.\neine Vorauszahlung erhalten, RW.___ und BWW.___ je Fr. 25'000.--, EW.___ Fr.\n85'000.--. Damit sei lediglich eine vorübergehende Begünstigung von EW.___ erfolgt,\ndie dann aus dem Erbteilungsvertrag nicht mehr ersichtlich sei. Mangels gemeinsamen\nWohnsitzes und eines Unterordnungsverhältnisses handle es sich weder um Lidlohn\nnoch liege ein Arbeitsverhältnis vor. Erst recht liege keine selbstständige\nErwerbstätigkeit vor. Der strittige Betrag sei weder von der Steuerbehörde noch von\nder Beschwerdegegnerin so qualifiziert worden. Es handle sich jedenfalls nicht um ahvpflichtiges Einkommen (act. G 1).\n\nB.b Mit Eingabe vom 18. September 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin\nAbweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Ausführungen im\nEinspracheentscheid (act. G 3).\n\nB.c Mit einer weiteren Eingabe vom 14. Oktober 2009 führte der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführer aus, der Erbteilungsvertrag vom 9. Dezember 2007 sei nur\nprovisorisch und diene lediglich der Dokumentation der Vorauszahlung vom 13.\nDezember 2007 (act. G 6).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n1.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind vom Einkommen aus\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit – dem massgebenden Lohn – Beiträge zu erheben.\nDabei gilt als massgebender Lohn gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in\nunselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum\nmassgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin oder\ndes Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen,\ngleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die\nLeistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges\nEinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}