4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Beschwerdegegnerin unterliegt vollumfänglich. Der Beschwerdeführer ist durch ein Treuhandunternehmen vertreten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte