Im Lichte dieser gesamten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die fraglichen Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 nicht auf gewerbsmässiger Tätigkeit beruhen und kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vermietung der fraglichen drei Liegenschaften den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung sprengen würde. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2008 aufzuheben. 4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).