Jahr 2002: Fr. 4'128.--; act. G 9.2/1) kann weiter entnommen werden, dass die Vermietertätigkeit zumindest nicht überwiegend fremdfinanziert betrieben wurde und die Fremdfinanzierung für sich allein betrachtet den Rahmen einer blossen (privaten) Vermögensverwaltung nicht überstieg. Im Lichte dieser gesamten Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die fraglichen Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 nicht auf gewerbsmässiger Tätigkeit beruhen und kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen.