Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers über die S.___ & Co. AG beschränkten sich spätestens nach dem Zeitpunkt seiner Pensionierung auf die Erzielung von Liegenschaftserträgen, die Liegenschaftsverwaltung und Instandhaltung. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die fraglichen Liegenschaften in den Jahren 2001 und 2002 als Betriebsreserve für die S.___ & Co. AG gedient haben oder dass auf den Liegenschaften Abschreibungen vorgenommen worden wären (vgl. Stellungnahme der kantonalen Steuerverwaltung vom 17. Februar 2006, S. 4, act. G 9.2/4 Beilage). Den Schuldzinszahlungen des Beschwerdeführers (Jahr 2001: Fr. 7'956.--; Jahr 2002: Fr. 4'128.--; act.