Zurückhaltung geboten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 29. März 2005 i.S. B., H 301/01, E. 5.2). Ins Gewicht fällt auch, dass der Beschwerdeführer die erworbenen Liegenschaften bereits jahrzehntelang besass, nicht weiter veräusserte und somit keinen Liegenschaftenhandel betreibt. Die zum Liegenschaftshandel entwickelten Kriterien sind deshalb nicht massgebend (zit. Urteil, H 301/01, E. 5.2). Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers über die S.__