3.4 Die vom Beschwerdeführer mitgeteilte Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit ist geeignet, zu einem Wechsel des Geschäftsvermögens zum Privatvermögen zu führen und stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Beitragspflicht der Liegenschaftenerträge der Jahre 2001 und 2002 dar (BGE 125 II 125 E. 6c/aa; vgl. auch Robin Luisi, a.a.O., S. 760). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Vermietung von Liegenschaften ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten Anlagevermögens gehört (BGE 134 V 255 E. 4.2 mit Hinweis) und deshalb bei der Annahme, diese seien Gegenstand eines geschäftlichen Betriebes, grösste