die fraglichen Liegenschaften für das Jahr 2000 dem Privatvermögen zugeordnet hat. Dies verbietet es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an sich nicht, die fraglichen Liegenschaften unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ab 2001 im Hinblick auf die Unterscheidung Geschäfts-/Privatvermögen neu und von ihnen abweichend zu qualifizieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst die Rechtskraft einer Beitragsverfügung lediglich einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt. Die Rechtsbeständigkeit einer Verfügung hindert die Verwaltung mit anderen Worten nicht, den Sachverhalt für die Zukunft anders zu würdigen.