G 9.1/6 und 9.1/3). Die Beschwerdegegnerin hat dadurch formell rechtskräftig die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Privatentnahme und die fraglichen Liegenschaften neu als Privatvermögen qualifiziert. Davon ist im vorliegenden Verfahren auszugehen, zumal die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht, sie sei auf diese Verfügung zurück gekommen. Mithin steht fest, dass die Verwaltung mit ihren Verfügungen vom 3. und 19. April 2000 (act. G 9.1/3 und 9.1/6) die fraglichen Liegenschaften für das Jahr 2000 dem Privatvermögen zugeordnet hat.