3.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin infolge der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit (act. G 9.2/2) formell rechtskräftig die fraglichen Vermögenserträge für das Jahr 2000 als nicht (mehr) beitragspflichtig qualifizierte, die Beitragsverfügung vom 22. Februar 2000 und die Erfassung des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender rückwirkend auf den 31. Dezember 1999 aufhob (act. G 9.1/6 und 9.1/3).