3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Liegenschaften in den Jahren 1967, 1968 und 1970 in Miteigentum erworben hat. 1972, 1992 und 2003 hat er an den Liegenschaften zusätzliche Miteigentumsanteile übernommen, so dass er nun die Liegenschaften B.___ und C.___ Nr. 83 in Alleineigentum und die Liegenschaft C.___ Nr. 44 zu zwei Dritteln hält (vgl. Darstellung in der Beschwerde 1.3, act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte