3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Beitragspflicht der Liegenschaftserträge damit, dass diese vor der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit aus beitragsrechtlicher Sicht als Erwerbseinkommen eingestuft worden seien. Zwischenzeitlich habe sich die Situation nur insofern verändert, als der Beschwerdeführer eine Altersrente beziehe und mittlerweile einziges Geschäftsleitungsmitglied der S.___ & Co. AG sei. Diese Umstände seien aber nicht geeignet, die Zuordnung der fraglichen Einnahmen zu verändern. Wesentlich sei, dass die Liegenschaften nie aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen des Beschwerdeführers übertragen worden seien (act. G 9.2/27).