Für die Besteuerung der Privatentnahme ist derjenige Zeitpunkt massgebend, in dem der Unternehmer den eindeutigen Willen äussert, einen Gegenstand dem Geschäftsvermögen zu entziehen (Heinz Weidmann/Benno Grossmann/Rainer Zigerlig, a.a.O., S. 82). Wenn eine steuerpflichtige Person über allfällige stille Reserven auf seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften mit den Steuerbehörden bei der Geschäftsaufgabe nicht abrechnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Liegenschaften im Geschäftsvermögen verbleiben; durch den blossen Zeitablauf kann eine zum Geschäftsvermögen gehörende Liegenschaft nicht ins Privatvermögen übergehen (BGE 125 II 126 f. E. 6c/bb). 3.