Wenn eine steuerpflichtige Person ihre selbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt und dies den Steuerbehörden mitteilt, tritt grundsätzlich die Kapitalgewinnbesteuerung wegen Privatentnahme ein (BGE 125 II 125 E. 6c/aa; vgl. auch Robin Luisi, Vorzeitige Pensionierung – steuer- und vorsorgerechtliche Aspekte, in: Der Schweizer Treuhänder, 10/2007, S. 760). Als Privatentnahme gilt auch die Verwendung geschäftlicher Vermögenswerte für private Zwecke. Für die Besteuerung der Privatentnahme ist derjenige Zeitpunkt massgebend, in dem der Unternehmer den eindeutigen Willen äussert, einen Gegenstand dem Geschäftsvermögen zu entziehen (Heinz Weidmann/Benno Grossmann/Rainer Zigerlig, a.a.O., S. 82).