vgl. zu den Abgrenzungskriterien auch BGE 125 II 118 E. 3c). Dass die Liegenschaften der privaten Vorsorge dienen, macht sie noch nicht zu Privatvermögen, da die Altersvorsorge auch mit Mitteln des Geschäftsvermögens sichergestellt werden kann (BGE 125 II 125 E. 6c). 2.5 Eine Privatentnahme liegt bei der Überführung einzelner Geschäftsaktiven in das Privatvermögen oder unter Umständen bei einer endgültigen Geschäftsaufgabe vor. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte