Die aktuelle Zweckbestimmung, das Dienen eines Objektes für das Geschäft, lässt sich entweder unmittelbar feststellen oder ist mittelbar anhand von Indizien zu ermitteln, wobei die Gesamtheit der tatsächlichen Verhältnisse massgebend ist; als Indizien gelten etwa die buchmässige Behandlung, die Mittelherkunft, die bisherige steuerrechtliche Behandlung, das Erwerbsmotiv, die Erlösverwendung, die Verpfändung für Geschäftsschulden oder das Halten als Betriebsreserve (Heinz Weidmann/Benno Grossmann/Rainer Zigerlig, a.a.O., S. 51; vgl. zu den Abgrenzungskriterien auch BGE 125 II 118 E. 3c).