Unbestrittenermassen ist diese Zuordnung im vorliegenden AHV-Verfahren selbstständig, ohne Bindung an die steuerrechtliche Betrachtungsweise, vorzunehmen. Wie die vorangegangenen steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren zeigen, ist die Qualifikation der Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen im vorliegenden Fall ohne Belang, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff auf der Reinvermögenszugangstheorie beruht. Dementsprechend stellt der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen, unbekümmert darum, ob ihm eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. In