2.1 Vorliegend strittig sind die Fragen, ob die Liegenschaften des Beschwerdeführers für die Jahre 2001 und 2002 dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen sind und die entsprechenden Vermögenserträge beitragsfreien Kapitalertrag oder beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen. Unbestrittenermassen ist diese Zuordnung im vorliegenden AHV-Verfahren selbstständig, ohne Bindung an die steuerrechtliche Betrachtungsweise, vorzunehmen.