B.h Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2008 verzichtet (act. G 16). Der Beschwerdeführer hielt anlässlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der mündlichen Verhandlung an den gestellten Anträgen fest. Sein Eventualbegehren um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Steuerbehörden zog er zurück. Auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers wird, soweit entscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen: 1.