Es sei denn, die beitragspflichtige Person hätte danach eine neue selbstständige Erwerbstätigkeit eröffnet. Aus diesem Grund würde die Zuweisung der Liegenschaften zum Geschäftsvermögen im Jahr 2002 die Überführung vom Privat- ins Geschäftsvermögen bedingen. Die Voraussetzungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit seien aber nicht erfüllt, womit die Liegenschaften dem Privatvermögen verhaftet blieben. Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung (act. G 11). B.g Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Äusserung (act. G 12).