B.f Mit nach erfolgter Akteneinsicht weiterer Eingabe vom 4. Juli 2008 bringt der Beschwerdeführer vor, die Argumentation der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid, die Liegenschaften seien gar nie aus dem Geschäftsvermögen ins Privatvermögen des Beschwerdeführers übertragen worden, sei formell nicht möglich. Wenn eine beitragspflichtige Person – wie der Beschwerdeführer gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2000 – aus dem Register gelöscht werde, könne danach auch kein Geschäftsvermögen weiter bestanden haben. Es sei denn, die beitragspflichtige Person hätte danach eine neue selbstständige Erwerbstätigkeit eröffnet.