Die Liegenschaften würden ihm offensichtlich als Altersvorsorge dienen. Die Beschwerdegegnerin habe die Verhältnisse im Jahr 2001 überhaupt nicht näher geprüft, sondern bloss festgehalten, seit dem Entscheid vom 21. März 1996 hätte sich nur Unwesentliches geändert. Tatsache sei aber, dass sie selber die Beitragspflicht mit der Pensionierung per Ende 1999 beendet habe (act. G 7). B.e Unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung (act. G 9).