B.d Innert gewährter Frist lässt der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am 23. April 2008 eine Beschwerdeergänzung einreichen. Im Wesentlichen begründet der Vertreter darin ausführlich, dass kein einziges Argument für ein gewerbsmässiges Handeln auszumachen sei. Beim verstorbenen Partner D.___ seien die Liegenschaftserträge denn auch nie als Erwerbseinkommen qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer übe nicht einmal schlichte Vermögensverwaltung aus, weil die Verwaltung durch die S.___ & Co. AG ausgeübt werde. Er verfüge über keine Vorsorgeleistungen der 2. oder 3. Säule. Die Liegenschaften würden ihm offensichtlich als Altersvorsorge dienen.