Schliesslich beruhe das Urteil des Versicherungsgerichts vom 21. März 1996 auf anderen Rechtsgrundlagen. Im Übrigen lautet die Beschwerdebegründung gleich wie diejenige der Einsprache vom 7. Dezember 2007 (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte