Grundstückgewinnsteuer abgerechnet worden, was für Privatvermögen spreche. Angesichts der Tatsache, dass die Beitragspflicht und die Registrierung des Beschwerdeführers im Jahr 1999 verfügungsweise aufgehoben worden sei, verhalte sich die Beschwerdegegnerin klar widersprüchlich und verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Auch die Steuerverwaltung habe sich widersprüchlich verhalten. Er (der Beschwerdeführer) habe die Mietzinseinnahmen immer als Vermögensertrag deklariert, weshalb eine Privatentnahme hinfällig sei. Im übrigen sei die steuerrechtliche Zuweisung noch offen. Schliesslich beruhe das Urteil des Versicherungsgerichts vom 21. März 1996 auf anderen Rechtsgrundlagen.