B.c Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 29. Februar 2008 (Datum Eingang). Der Beschwerdeführer beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung. Es sei festzustellen, dass in Abweichung der Bundessteuerveranlagungen der Jahre 2001 und 2002 keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit bestehe, womit die Veranlagungen ersatzlos aufzuheben seien. Eventualiter sei der Sachverhalt zur Sistierung (bis in steuerrechtlicher Hinsicht Klarheit über die Gewerbsmässigkeit bestehe) und anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anlässlich der Übertragung des Miteigentumsanteils von D.___ an den Beschwerdeführer sei die