Wesentlich sei, dass die Liegenschaften nie aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen des Einsprechers übertragen worden seien. Es seien keine Veränderungen erkennbar, die zur Annahme führen würden, die umstrittenen Einkommen seien heute nicht mehr erwerblicher Natur. Es rechtfertige sich daher, auf die Steuermeldung abzustellen (act. G 9.2/16).