B.b Die SVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Februar 2008 ab. Sie begründete dies damit, dass vor der behaupteten Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit der Ertrag aus den Liegenschaften aus beitragsrechtlicher Sicht als Erwerbseinkommen eingestuft worden sei. Zwischenzeitlich habe sich die Situation nur insofern verändert, als der Einsprecher eine Altersrente beziehe und zudem mittlerweile einziges Geschäftsleitungsmitglied der S.___ & Co. AG sei, von der er sich immer noch Löhne auszahlen lasse. Wesentlich sei, dass die Liegenschaften nie aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen des Einsprechers übertragen worden seien.