Er habe gegen die Steuerveranlagungen 2003 ff. bereits wieder Einsprache erhoben mit demselben Antrag, dass die Liegenschaften seinem Privatvermögen angehörten und der Ertrag Vermögensertrag darstelle. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse stehe fest, dass er keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit ausübe. Die Liegenschaften seien deshalb © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seinem Privatvermögen zuzurechnen, womit die angefochtenen Verfügungen ersatzlos aufzuheben seien (act. G 9.2/16).