Er habe die Liegenschaften aus privaten, versteuerten Mitteln finanziert und plane keinen Verkauf, sondern sie weiter zu verwalten und an seine Kinder zu vererben. Die Steuerverwaltung habe den Ertrag aus den Anlageliegenschaften in den Jahren 2001 und 2002 als selbstständiges Erwerbseinkommen umqualifiziert und die Liegenschaften dem Geschäftsvermögen zugewiesen. Dagegen habe er sich gewehrt. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sei auf die Qualifikationsfrage nicht eingetreten, da sie ohne Auswirkung auf das steuerbare Einkommen und Vermögen gewesen sei. Er habe gegen die Steuerveranlagungen 2003 ff.