Er habe noch nie ein Grundstück veräussert und sei beim Kauf der Liegenschaften in den Jahren 1967, 1968 und 1970 als Miteigentümer aufgetreten; dabei seien die Grundeigentümer nicht als einfache Gesellschaft, sondern als Miteigentümer im Sinne von Art. 646 ZGB organisiert. Die Liegenschaft B.___ in St. Gallen diene gleichzeitig mit einem kleinen Anteil als Geschäftsliegenschaft, wofür die S.___ & Co. AG auch einen Mietzins bezahlt habe. Die S.___ & Co. AG habe die Anlageliegenschaften im Auftragsverhältnis verwaltet, was sie heute noch tue. Sie habe gewisse handwerkliche Leistungen direkt selber ausgeführt.