B.a Dagegen erhob S.___ am 7. Dezember 2007 Einsprache. Er beantragte, es sei festzustellen, dass in Abweichung von der Bundessteuerveranlagung keine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit bestehe, womit die Veranlagungen ersatzlos aufzuheben seien. Eventualiter seien die Veranlagungen materiell anzupassen. Der Einsprecher machte geltend, er sei Eigentümer von drei Anlageliegenschaften, die er zum Zweck der Altersvorsorge erworben habe. Ausserdem verfüge er über eine Liegenschaft in A.___, die als private Wohnliegenschaft diene. Er habe noch nie ein Grundstück veräussert und sei beim Kauf der Liegenschaften in den Jahren 1967, 1968 und 1970 als Miteigentümer aufgetreten;