Darauf stellte die SVA dem Versicherten den Fragebogen 1 zur Abklärung der Beitragspflicht für Selbstständigerwerbende zu. Der Versicherte antwortete, die Meldung des Steueramtes A.___ sei eine Falschmeldung. Die Beitragspflicht habe mit der Aufgabe der Schafhaltung geendet. Die Beiträge würden mit unselbstständiger Tätigkeit abgerechnet (act. G 9.2/5). Am 20. November 2007 teilte die SVA dem Versicherten mit, aufgrund einer telefonischen Besprechung werde er für die Jahre 2001 und 2002 als Selbstständigerwerbender erfasst (act.