Die SVA gelangte am 23. August 2007 an die AHV-Zweigstelle A.___ und ersuchte darum, die Erfassung des Versicherten als Selbstständigerwerbenden abzuklären (act. G 9.2/2). In der Folge stellte das Steueramt A.___ die seinen Meldungen zugrunde liegenden Entscheide der Verwaltungsrekurskommission vom 17. August 2006 und des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 zu und bemerkte, dass nach diesen Urteilen die Frage, ob die Liegenschaftserträge AHV-pflichtiges Einkommen darstellten, von den AHV-Behörden zu entscheiden sei (act. G 9.2/4). Darauf stellte die SVA dem Versicherten den Fragebogen 1 zur Abklärung der Beitragspflicht für Selbstständigerwerbende zu.