{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-9_2008-11-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6289&type=1563347022&cHash=4cae793379417d61a39c493e67d28fe4", "Checksum": "dbca6e564ce746e9727f329328348576"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:00:47", "Num": ["AHV 2008/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG; strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge; Qualifikation von Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen; Kriterien zu Beurteilung; autonome Beurteilung durch AHV-Behörden und Sozialversicherungsgericht. Die vorliegend zu beurteilenden Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 beruhen auf privater Vermögensverwaltung und nicht auf einer gewerbsmässigen Tätigkeit; sie stellen kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, AHV 2008/9).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:00:47", "Checksum": "6f8029362b6c96443459cd677f22e531", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG; strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge; Qualifikation von Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen; Kriterien zu Beurteilung; autonome Beurteilung durch AHV-Behörden und Sozialversicherungsgericht. Die vorliegend zu beurteilenden Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 beruhen auf privater Vermögensverwaltung und nicht auf einer gewerbsmässigen Tätigkeit; sie stellen kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, AHV 2008/9).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009.\n\n3.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass die\nBeschwerdegegnerin infolge der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Aufgabe seiner\nselbstständigen Erwerbstätigkeit (act. G 9.2/2) formell rechtskräftig die fraglichen\nVermögenserträge für das Jahr 2000 als nicht (mehr) beitragspflichtig qualifizierte, die\nBeitragsverfügung vom 22. Februar 2000 und die Erfassung des Beschwerdeführers\nals Selbstständigerwerbender rückwirkend auf den 31. Dezember 1999 aufhob (act.\nG 9.1/6 und 9.1/3). Die Beschwerdegegnerin hat dadurch formell rechtskräftig die\nAufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Privatentnahme und die fraglichen\nLiegenschaften neu als Privatvermögen qualifiziert. Davon ist im vorliegenden\nVerfahren auszugehen, zumal die Beschwerdegegnerin nicht geltend macht, sie sei auf\ndiese Verfügung zurück gekommen. Mithin steht fest, dass die Verwaltung mit ihren\nVerfügungen vom 3. und 19. April 2000 (act. G 9.1/3 und 9.1/6) die fraglichen\nLiegenschaften für das Jahr 2000 dem Privatvermögen zugeordnet hat. Dies verbietet\nes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an sich nicht, die fraglichen\nLiegenschaften unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse ab 2001 im\nHinblick auf die Unterscheidung Geschäfts-/Privatvermögen neu und von ihnen\nabweichend zu qualifizieren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfasst die\nRechtskraft einer Beitragsverfügung lediglich einen zeitlich abgeschlossenen\nSachverhalt. Die Rechtsbeständigkeit einer Verfügung hindert die Verwaltung mit\nanderen Worten nicht, den Sachverhalt für die Zukunft anders zu würdigen.\nInsbesondere in Fällen, in denen sich die ursprüngliche Verfügung als klar\nrechtsfehlerhaft erweist, kann die Verwaltung den Sachverhalt für die Zukunft\nrechtskonform würdigen. In Grenzfällen soll eine andere Beurteilung allerdings nur mit\nZurückhaltung Platz greifen (BGE 124 V 153 E. 7a; bezüglich Wechsel des\nBeitragsstatuts vgl. BGE 121 V 3 E. 5b mit Hinweisen).\n\n3.4 Die vom Beschwerdeführer mitgeteilte Aufgabe seiner selbstständigen\nErwerbstätigkeit ist geeignet, zu einem Wechsel des Geschäftsvermögens zum\nPrivatvermögen zu führen und stellt ein gewichtiges Indiz gegen die Beitragspflicht der\nLiegenschaftenerträge der Jahre 2001 und 2002 dar (BGE 125 II 125 E. 6c/aa; vgl. auch\nRobin Luisi, a.a.O., S. 760). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Vermietung\nvon Liegenschaften ausgesprochen zur üblichen Verwaltung privaten\nAnlagevermögens gehört (BGE 134 V 255 E. 4.2 mit Hinweis) und deshalb bei der\nAnnahme, diese seien Gegenstand eines geschäftlichen Betriebes, grösste\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZurückhaltung geboten ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;\nseit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 29. März\n2005 i.S. B., H 301/01, E. 5.2). Ins Gewicht fällt auch, dass der Beschwerdeführer die\nerworbenen Liegenschaften bereits jahrzehntelang besass, nicht weiter veräusserte\nund somit keinen Liegenschaftenhandel betreibt. Die zum Liegenschaftshandel\nentwickelten Kriterien sind deshalb nicht massgebend (zit. Urteil, H 301/01, E. 5.2). Die\nTätigkeiten des Beschwerdeführers über die S.___ & Co. AG beschränkten sich\nspätestens nach dem Zeitpunkt seiner Pensionierung auf die Erzielung von\nLiegenschaftserträgen, die Liegenschaftsverwaltung und Instandhaltung. Ferner\nbestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die fraglichen Liegenschaften in den\nJahren 2001 und 2002 als Betriebsreserve für die S.___ & Co. AG gedient haben oder\ndass auf den Liegenschaften Abschreibungen vorgenommen worden wären (vgl.\nStellungnahme der kantonalen Steuerverwaltung vom 17. Februar 2006, S. 4, act. G\n9.2/4 Beilage). Den Schuldzinszahlungen des Beschwerdeführers (Jahr 2001:\nFr. 7'956.--; Jahr 2002: Fr. 4'128.--; act. G 9.2/1) kann weiter entnommen werden, dass\ndie Vermietertätigkeit zumindest nicht überwiegend fremdfinanziert betrieben wurde\nund die Fremdfinanzierung für sich allein betrachtet den Rahmen einer blossen\n(privaten) Vermögensverwaltung nicht überstieg. Im Lichte dieser gesamten Umstände\nist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die fraglichen\nLiegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 nicht auf gewerbsmässiger Tätigkeit\nberuhen und kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit\ndarstellen. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vermietung der fraglichen\ndrei Liegenschaften den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung sprengen\nwürde.\n\n4.\n\n4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der\nEinspracheentscheid vom 6. Februar 2008 aufzuheben.\n\n4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\n4.3 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei\nAnspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Beschwerdegegnerin unterliegt\nvollumfänglich. Der Beschwerdeführer ist durch ein Treuhandunternehmen vertreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}