{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-9_2008-11-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6289&type=1563347022&cHash=4cae793379417d61a39c493e67d28fe4", "Checksum": "dbca6e564ce746e9727f329328348576"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:00:47", "Num": ["AHV 2008/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG; strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge; Qualifikation von Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen; Kriterien zu Beurteilung; autonome Beurteilung durch AHV-Behörden und Sozialversicherungsgericht. Die vorliegend zu beurteilenden Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 beruhen auf privater Vermögensverwaltung und nicht auf einer gewerbsmässigen Tätigkeit; sie stellen kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, AHV 2008/9).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:00:47", "Checksum": "6f8029362b6c96443459cd677f22e531", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG; strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge; Qualifikation von Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen; Kriterien zu Beurteilung; autonome Beurteilung durch AHV-Behörden und Sozialversicherungsgericht. Die vorliegend zu beurteilenden Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 beruhen auf privater Vermögensverwaltung und nicht auf einer gewerbsmässigen Tätigkeit; sie stellen kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, AHV 2008/9).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009.\n\naufgrund einer Würdigung aller für die Bestimmung der technisch-wirtschaftlichen\nFunktion des betreffenden Gegenstandes bedeutsamen Umstände zu entscheiden\n(BGE 125 V 386 E. 2b mit Hinweisen). Diese Regeln gelten grundsätzlich auch unter der\nHerrschaft des auf den 1. Januar 1995 in Kraft getretenen DBG (vgl. BGE 125 V 388 f.\nE. 2d). Für gemischt genutzte Vermögenswerte hat Art. 18 Abs. 2 DBG die\nPräponderanzmethode eingeführt. Danach gelten als Geschäftsvermögen alle\nVermögenswerte, die aufgrund ihrer Nutzung ganz oder überwiegend, d.h. mehr als zu\n50%, der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Ein Vermögensgegenstand ist\njeweils vollständig einem der beiden Vermögen zuzuordnen. Analoge Regeln gelten für\ndie AHV (Reto Böhi, Der unterschiedliche Einkommensbegriff im Steuerrecht und im\nSozialversicherungsrecht und seine Auswirkungen auf die Beitragserhebung, Bern\n2001, S. 217 f.; BGE 125 V 219). Mieterträge von sich im Geschäftsvermögen\nbefindenden Liegenschaften stellen allein schon aufgrund dieses Umstands\nEinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar, ohne dass zu prüfen wäre, ob es\nsich bei der Vermietung um eine selbstständige Erwerbstätigkeit handelt oder nicht\n(BGE 134 V 250 E. 4.3).\n\n2.4 Das wesentliche Zuteilungskriterium bildet die aktuelle Zweckbestimmung, d.h.\ndie tatsächliche Nutzung des Vermögensobjektes, während das Erwerbsmotiv, die\nbuchmässige Behandlung und die Herkunft der Mittel allein nicht entscheidend sind\n(Heinz Weidmann/Benno Grossmann/Rainer Zigerlig, Wegweiser durch das\nSt. Gallische Steuerrecht, 1999, S. 51; S. 216). Die aktuelle Zweckbestimmung, das\nDienen eines Objektes für das Geschäft, lässt sich entweder unmittelbar feststellen\noder ist mittelbar anhand von Indizien zu ermitteln, wobei die Gesamtheit der\ntatsächlichen Verhältnisse massgebend ist; als Indizien gelten etwa die buchmässige\nBehandlung, die Mittelherkunft, die bisherige steuerrechtliche Behandlung, das\nErwerbsmotiv, die Erlösverwendung, die Verpfändung für Geschäftsschulden oder das\nHalten als Betriebsreserve (Heinz Weidmann/Benno Grossmann/Rainer Zigerlig, a.a.O.,\nS. 51; vgl. zu den Abgrenzungskriterien auch BGE 125 II 118 E. 3c). Dass die\nLiegenschaften der privaten Vorsorge dienen, macht sie noch nicht zu Privatvermögen,\nda die Altersvorsorge auch mit Mitteln des Geschäftsvermögens sichergestellt werden\nkann (BGE 125 II 125 E. 6c).\n\n2.5 Eine Privatentnahme liegt bei der Überführung einzelner Geschäftsaktiven in das\nPrivatvermögen oder unter Umständen bei einer endgültigen Geschäftsaufgabe vor.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWenn eine steuerpflichtige Person ihre selbstständige Erwerbstätigkeit aufgibt und dies\nden Steuerbehörden mitteilt, tritt grundsätzlich die Kapitalgewinnbesteuerung wegen\nPrivatentnahme ein (BGE 125 II 125 E. 6c/aa; vgl. auch Robin Luisi, Vorzeitige\nPensionierung – steuer- und vorsorgerechtliche Aspekte, in: Der Schweizer\nTreuhänder, 10/2007, S. 760). Als Privatentnahme gilt auch die Verwendung\ngeschäftlicher Vermögenswerte für private Zwecke. Für die Besteuerung der\nPrivatentnahme ist derjenige Zeitpunkt massgebend, in dem der Unternehmer den\neindeutigen Willen äussert, einen Gegenstand dem Geschäftsvermögen zu entziehen\n(Heinz Weidmann/Benno Grossmann/Rainer Zigerlig, a.a.O., S. 82). Wenn eine\nsteuerpflichtige Person über allfällige stille Reserven auf seinen zum\nGeschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften mit den Steuerbehörden bei der\nGeschäftsaufgabe nicht abrechnet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die\nLiegenschaften im Geschäftsvermögen verbleiben; durch den blossen Zeitablauf kann\neine zum Geschäftsvermögen gehörende Liegenschaft nicht ins Privatvermögen\nübergehen (BGE 125 II 126 f. E. 6c/bb).\n\n3.\n\n3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Beitragspflicht der Liegenschaftserträge\ndamit, dass diese vor der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit aus\nbeitragsrechtlicher Sicht als Erwerbseinkommen eingestuft worden seien.\nZwischenzeitlich habe sich die Situation nur insofern verändert, als der\nBeschwerdeführer eine Altersrente beziehe und mittlerweile einziges\nGeschäftsleitungsmitglied der S.___ & Co. AG sei. Diese Umstände seien aber nicht\ngeeignet, die Zuordnung der fraglichen Einnahmen zu verändern. Wesentlich sei, dass\ndie Liegenschaften nie aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen des\nBeschwerdeführers übertragen worden seien (act. G 9.2/27).\n\n3.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die\nfraglichen Liegenschaften in den Jahren 1967, 1968 und 1970 in Miteigentum erworben\nhat. 1972, 1992 und 2003 hat er an den Liegenschaften zusätzliche\nMiteigentumsanteile übernommen, so dass er nun die Liegenschaften B.___ und C.___\nNr. 83 in Alleineigentum und die Liegenschaft C.___ Nr. 44 zu zwei Dritteln hält (vgl.\nDarstellung in der Beschwerde 1.3, act. G 1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}