{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-9_2008-11-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6289&type=1563347022&cHash=4cae793379417d61a39c493e67d28fe4", "Checksum": "dbca6e564ce746e9727f329328348576"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:00:47", "Num": ["AHV 2008/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG; strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge; Qualifikation von Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen; Kriterien zu Beurteilung; autonome Beurteilung durch AHV-Behörden und Sozialversicherungsgericht. Die vorliegend zu beurteilenden Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 beruhen auf privater Vermögensverwaltung und nicht auf einer gewerbsmässigen Tätigkeit; sie stellen kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, AHV 2008/9).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:00:47", "Checksum": "6f8029362b6c96443459cd677f22e531", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG; strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge; Qualifikation von Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen; Kriterien zu Beurteilung; autonome Beurteilung durch AHV-Behörden und Sozialversicherungsgericht. Die vorliegend zu beurteilenden Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 beruhen auf privater Vermögensverwaltung und nicht auf einer gewerbsmässigen Tätigkeit; sie stellen kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, AHV 2008/9).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009.\n\nder mündlichen Verhandlung an den gestellten Anträgen fest. Sein Eventualbegehren\num Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der Steuerbehörden zog\ner zurück. Auf die einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers wird, soweit\nentscheidnotwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nAm 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) und die Verordnung über den Allgemeinen\nTeil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) in Kraft getreten und haben in\neinzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In\nmateriellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz,\ndass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben,\nals sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl.\nBGE 127 V 467 E. 1 mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor\ndem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG\nund der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und\nVerordnungsrevisionen im vorliegend zu beurteilenden Fall noch nicht zur Anwendung.\n\n2.\n\n2.1 Vorliegend strittig sind die Fragen, ob die Liegenschaften des Beschwerdeführers\nfür die Jahre 2001 und 2002 dem Privat- oder Geschäftsvermögen zuzuordnen sind\nund die entsprechenden Vermögenserträge beitragsfreien Kapitalertrag oder\nbeitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen.\nUnbestrittenermassen ist diese Zuordnung im vorliegenden AHV-Verfahren\nselbstständig, ohne Bindung an die steuerrechtliche Betrachtungsweise, vorzunehmen.\nWie die vorangegangenen steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren zeigen, ist die\nQualifikation der Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen im vorliegenden\nFall ohne Belang, da im Steuerbereich der Einkommensbegriff auf der\nReinvermögenszugangstheorie beruht. Dementsprechend stellt der Vermögensertrag\nauf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen, unbekümmert darum, ob ihm\neine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt oder nicht, steuerbares Einkommen dar. In\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndiesem Sinn ist der beitragsrechtliche Einkommensbegriff enger als der im\nBundessteuerrecht verwendete (AHI 2000 S. 52 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom\n2. Mai 2002 i.S. S., H 72/01, E. 3b und vom 22. Juni 2007 i.S. L., H 210/06, E. 6).\n\n2.2 Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt jedes\nErwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete\nArbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Darunter fallen laut Art. 17 der\nVerordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101, in der\nhier anwendbaren, seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung) alle in selbstständiger\nStellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und\nForstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen\nselbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und\nÜberführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und\nforstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der\nEinkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.\nNicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 9 Abs. 1\nAHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der\ndaraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht (BGE\n125 V 385 E. 2a mit Hinweisen).\n\n2.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob Einkünfte oder\nVermögenszuwächse (Erträge, Gewinne) aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im\nSinn von Art. 9 Abs. 1 AHVG herrühren, bildet praxisgemäss die höchstrichterliche\nRechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der\nBesteuerung von Kapitalgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 lit. d des Bundesbeschlusses\nvom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt; in Kraft\ngewesen bis Ende 1994). Danach besteht das entscheidende Kriterium für die\nZuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für\nGeschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich\ndient (Zweckbestimmung). Wo sich die Zugehörigkeit nicht ohne weiteres aus der\näusseren Beschaffenheit des Vermögenswertes ergibt, wie dies häufig bei sogenannten\nAlternativgütern der Fall ist, die sowohl mit dem Geschäft im Zusammenhang stehen\nals auch ausschliesslich für eine private Verwendung geeignet sein können, ist darüber\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}