{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-9_2008-11-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6289&type=1563347022&cHash=4cae793379417d61a39c493e67d28fe4", "Checksum": "dbca6e564ce746e9727f329328348576"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:00:47", "Num": ["AHV 2008/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG; strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge; Qualifikation von Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen; Kriterien zu Beurteilung; autonome Beurteilung durch AHV-Behörden und Sozialversicherungsgericht. Die vorliegend zu beurteilenden Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 beruhen auf privater Vermögensverwaltung und nicht auf einer gewerbsmässigen Tätigkeit; sie stellen kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, AHV 2008/9).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:00:47", "Checksum": "6f8029362b6c96443459cd677f22e531", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG; strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge; Qualifikation von Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen; Kriterien zu Beurteilung; autonome Beurteilung durch AHV-Behörden und Sozialversicherungsgericht. Die vorliegend zu beurteilenden Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 beruhen auf privater Vermögensverwaltung und nicht auf einer gewerbsmässigen Tätigkeit; sie stellen kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, AHV 2008/9).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009.\n\nB.b Die SVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 6. Februar 2008 ab. Sie\nbegründete dies damit, dass vor der behaupteten Aufgabe der selbstständigen\nErwerbstätigkeit der Ertrag aus den Liegenschaften aus beitragsrechtlicher Sicht als\nErwerbseinkommen eingestuft worden sei. Zwischenzeitlich habe sich die Situation nur\ninsofern verändert, als der Einsprecher eine Altersrente beziehe und zudem mittlerweile\neinziges Geschäftsleitungsmitglied der S.___ & Co. AG sei, von der er sich immer noch\nLöhne auszahlen lasse. Wesentlich sei, dass die Liegenschaften nie aus dem\nGeschäftsvermögen in das Privatvermögen des Einsprechers übertragen worden seien.\nEs seien keine Veränderungen erkennbar, die zur Annahme führen würden, die\numstrittenen Einkommen seien heute nicht mehr erwerblicher Natur. Es rechtfertige\nsich daher, auf die Steuermeldung abzustellen (act. G 9.2/16).\n\nB.c Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde\nvom 29. Februar 2008 (Datum Eingang). Der Beschwerdeführer beantragt unter\nKosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung. Es sei festzustellen, dass in\nAbweichung der Bundessteuerveranlagungen der Jahre 2001 und 2002 keine auf\nErwerb gerichtete Tätigkeit bestehe, womit die Veranlagungen ersatzlos aufzuheben\nseien. Eventualiter sei der Sachverhalt zur Sistierung (bis in steuerrechtlicher Hinsicht\nKlarheit über die Gewerbsmässigkeit bestehe) und anschliessenden Neubeurteilung an\ndie Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anlässlich der Übertragung des\nMiteigentumsanteils von D.___ an den Beschwerdeführer sei die\nGrundstückgewinnsteuer abgerechnet worden, was für Privatvermögen spreche.\nAngesichts der Tatsache, dass die Beitragspflicht und die Registrierung des\nBeschwerdeführers im Jahr 1999 verfügungsweise aufgehoben worden sei, verhalte\nsich die Beschwerdegegnerin klar widersprüchlich und verletze den Grundsatz von\nTreu und Glauben. Auch die Steuerverwaltung habe sich widersprüchlich verhalten. Er\n(der Beschwerdeführer) habe die Mietzinseinnahmen immer als Vermögensertrag\ndeklariert, weshalb eine Privatentnahme hinfällig sei. Im übrigen sei die steuerrechtliche\nZuweisung noch offen. Schliesslich beruhe das Urteil des Versicherungsgerichts vom\n21. März 1996 auf anderen Rechtsgrundlagen. Im Übrigen lautet die\nBeschwerdebegründung gleich wie diejenige der Einsprache vom 7. Dezember 2007\n(act. G 1).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.d Innert gewährter Frist lässt der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter am\n23. April 2008 eine Beschwerdeergänzung einreichen. Im Wesentlichen begründet der\nVertreter darin ausführlich, dass kein einziges Argument für ein gewerbsmässiges\nHandeln auszumachen sei. Beim verstorbenen Partner D.___ seien die\nLiegenschaftserträge denn auch nie als Erwerbseinkommen qualifiziert worden. Der\nBeschwerdeführer übe nicht einmal schlichte Vermögensverwaltung aus, weil die\nVerwaltung durch die S.___ & Co. AG ausgeübt werde. Er verfüge über keine\nVorsorgeleistungen der 2. oder 3. Säule. Die Liegenschaften würden ihm offensichtlich\nals Altersvorsorge dienen. Die Beschwerdegegnerin habe die Verhältnisse im Jahr 2001\nüberhaupt nicht näher geprüft, sondern bloss festgehalten, seit dem Entscheid vom\n21. März 1996 hätte sich nur Unwesentliches geändert. Tatsache sei aber, dass sie\nselber die Beitragspflicht mit der Pensionierung per Ende 1999 beendet habe (act. G 7).\n\nB.e Unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid\nbeantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeabweisung (act. G 9).\n\nB.f Mit nach erfolgter Akteneinsicht weiterer Eingabe vom 4. Juli 2008 bringt der\nBeschwerdeführer vor, die Argumentation der Beschwerdegegnerin im angefochtenen\nEinspracheentscheid, die Liegenschaften seien gar nie aus dem Geschäftsvermögen\nins Privatvermögen des Beschwerdeführers übertragen worden, sei formell nicht\nmöglich. Wenn eine beitragspflichtige Person – wie der Beschwerdeführer gemäss\nSchreiben der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2000 – aus dem Register gelöscht\nwerde, könne danach auch kein Geschäftsvermögen weiter bestanden haben. Es sei\ndenn, die beitragspflichtige Person hätte danach eine neue selbstständige\nErwerbstätigkeit eröffnet. Aus diesem Grund würde die Zuweisung der Liegenschaften\nzum Geschäftsvermögen im Jahr 2002 die Überführung vom Privat- ins\nGeschäftsvermögen bedingen. Die Voraussetzungen für eine selbstständige\nErwerbstätigkeit seien aber nicht erfüllt, womit die Liegenschaften dem Privatvermögen\nverhaftet blieben. Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Verhandlung (act.\nG 11).\n\nB.g Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine weitere Äusserung (act. G 12).\n\nB.h Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung\nvom 28. November 2008 verzichtet (act. G 16). Der Beschwerdeführer hielt anlässlich\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}