{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-11-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2008-9_2008-11-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6289&type=1563347022&cHash=4cae793379417d61a39c493e67d28fe4", "Checksum": "dbca6e564ce746e9727f329328348576"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "21:00:47", "Num": ["AHV 2008/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 9 Abs. 1 AHVG; strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge; Qualifikation von Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen; Kriterien zu Beurteilung; autonome Beurteilung durch AHV-Behörden und Sozialversicherungsgericht. Die vorliegend zu beurteilenden Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 beruhen auf privater Vermögensverwaltung und nicht auf einer gewerbsmässigen Tätigkeit; sie stellen kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, AHV 2008/9).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 21:00:47", "Checksum": "6f8029362b6c96443459cd677f22e531", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.11.2008 AHV 2008/9\nRegeste:\nArt. 9 Abs. 1 AHVG; strittige Beitragspflicht bezüglich Liegenschaftserträge; Qualifikation von Liegenschaften als Privat- oder Geschäftsvermögen; Kriterien zu Beurteilung; autonome Beurteilung durch AHV-Behörden und Sozialversicherungsgericht. Die vorliegend zu beurteilenden Liegenschaftserträge der Jahre 2001 und 2002 beruhen auf privater Vermögensverwaltung und nicht auf einer gewerbsmässigen Tätigkeit; sie stellen kein beitragspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2008, AHV 2008/9).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2009.\n\nA.d Am 25. Juli 2007 meldete das Steueramt A.___ der SVA gestützt auf\nrechtskräftige Bundessteuerveranlagungen ein Erwerbseinkommen des Versicherten\naus selbstständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2001 von Fr. 122'156.-- und für das\nJahr 2002 von Fr. 112'276.-- sowie im Betrieb investiertes Eigenkapital von\nFr. 2'075'137.-- (2001) bzw. von Fr. 1'251'742.-- (2002, act. G 9.2/1). Weitere\nSteuermeldungen ergingen für die Jahre 2003 bis 2005 (act. G 9.2/8-10). Die SVA\ngelangte am 23. August 2007 an die AHV-Zweigstelle A.___ und ersuchte darum, die\nErfassung des Versicherten als Selbstständigerwerbenden abzuklären (act. G 9.2/2). In\nder Folge stellte das Steueramt A.___ die seinen Meldungen zugrunde liegenden\nEntscheide der Verwaltungsrekurskommission vom 17. August 2006 und des\nVerwaltungsgerichts vom 9. Mai 2007 zu und bemerkte, dass nach diesen Urteilen die\nFrage, ob die Liegenschaftserträge AHV-pflichtiges Einkommen darstellten, von den\nAHV-Behörden zu entscheiden sei (act. G 9.2/4). Darauf stellte die SVA dem\nVersicherten den Fragebogen 1 zur Abklärung der Beitragspflicht für\nSelbstständigerwerbende zu. Der Versicherte antwortete, die Meldung des\nSteueramtes A.___ sei eine Falschmeldung. Die Beitragspflicht habe mit der Aufgabe\nder Schafhaltung geendet. Die Beiträge würden mit unselbstständiger Tätigkeit\nabgerechnet (act. G 9.2/5). Am 20. November 2007 teilte die SVA dem Versicherten\nmit, aufgrund einer telefonischen Besprechung werde er für die Jahre 2001 und 2002\nals Selbstständigerwerbender erfasst (act. G 9.2/7). Mit Beitragsverfügungen vom\n27. November 2007 machte die SVA auf einem beitragspflichtigen Einkommen von\nFr. 32'600.-- bzw. von Fr. 51'600.-- zu entrichtende Beiträge für\nSelbstständigerwerbende von Fr. 2'237.40 für 2001 bzw. von Fr. 4'999.80 für 2002 (je\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinschliesslich Verwaltungskosten) geltend (act. G 9.2/13). Sie verfügte ferner am\n29. November 2007 Verzugszinsen von Fr. 661.80 für 2001 und von Fr. 1'228.40 für\n2002 (act. G 9.2/12).\n\nB.\n\nB.a Dagegen erhob S.___ am 7. Dezember 2007 Einsprache. Er beantragte, es sei\nfestzustellen, dass in Abweichung von der Bundessteuerveranlagung keine auf Erwerb\ngerichtete Tätigkeit bestehe, womit die Veranlagungen ersatzlos aufzuheben seien.\nEventualiter seien die Veranlagungen materiell anzupassen. Der Einsprecher machte\ngeltend, er sei Eigentümer von drei Anlageliegenschaften, die er zum Zweck der\nAltersvorsorge erworben habe. Ausserdem verfüge er über eine Liegenschaft in A.___,\ndie als private Wohnliegenschaft diene. Er habe noch nie ein Grundstück veräussert\nund sei beim Kauf der Liegenschaften in den Jahren 1967, 1968 und 1970 als\nMiteigentümer aufgetreten; dabei seien die Grundeigentümer nicht als einfache\nGesellschaft, sondern als Miteigentümer im Sinne von Art. 646 ZGB organisiert. Die\nLiegenschaft B.___ in St. Gallen diene gleichzeitig mit einem kleinen Anteil als\nGeschäftsliegenschaft, wofür die S.___ & Co. AG auch einen Mietzins bezahlt habe. Die\nS.___ & Co. AG habe die Anlageliegenschaften im Auftragsverhältnis verwaltet, was sie\nheute noch tue. Sie habe gewisse handwerkliche Leistungen direkt selber ausgeführt.\nDie Miteigentümer der Liegenschaften hätten keine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit\nausgeübt, sondern lediglich Vermögensertrag erzielt. Er habe im Zusammenhang mit\ndiesen Liegenschaften nie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern\nlediglich als Angestellter der S.___ & Co. AG. Er habe die Liegenschaften aus privaten,\nversteuerten Mitteln finanziert und plane keinen Verkauf, sondern sie weiter zu\nverwalten und an seine Kinder zu vererben. Die Steuerverwaltung habe den Ertrag aus\nden Anlageliegenschaften in den Jahren 2001 und 2002 als selbstständiges\nErwerbseinkommen umqualifiziert und die Liegenschaften dem Geschäftsvermögen\nzugewiesen. Dagegen habe er sich gewehrt. Das Verwaltungsgericht des Kantons\nSt. Gallen sei auf die Qualifikationsfrage nicht eingetreten, da sie ohne Auswirkung auf\ndas steuerbare Einkommen und Vermögen gewesen sei. Er habe gegen die\nSteuerveranlagungen 2003 ff. bereits wieder Einsprache erhoben mit demselben\nAntrag, dass die Liegenschaften seinem Privatvermögen angehörten und der Ertrag\nVermögensertrag darstelle. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse stehe fest, dass er\nkeine auf Erwerb ausgerichtete Tätigkeit ausübe. Die Liegenschaften seien deshalb\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nseinem Privatvermögen zuzurechnen, womit die angefochtenen Verfügungen ersatzlos\naufzuheben seien (act. G 9.2/16).\n\n"}