Vorliegend obsiegen die Beschwerdeführer nur zum Teil. Mit Rücksicht auf den eher geringen Aufwand und das teilweise Obsiegen rechtfertigt es sich. ihnen eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: