1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Einspracheentscheide vom 22. Januar 2008 aufgehoben und das massgebende Vermögen auf je Fr. 1'595'688.-- festgesetzt. Zum Erlass entsprechender Nachtragsverfügungen wird die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8