Das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen beträgt somit für die Beschwerdeführer je Fr. 1'595'688.-- (Fr. 1'334'368.-- + Fr. 261'320.--). 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und das massgebende Vermögen auf je Fr. 1'595'688.-- für das Jahr 2006 festzusetzen. Die Streitsache ist sodann zum Erlass entsprechender Nachtragsverfügungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.