© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte tatsächlich erzielte Renteneinkommen und das (tatsächlich vorhandene) Vermögen am 31. Dezember des Beitragsjahres abzustellen ist. In diesem Punkt kann somit die Meldung der Steuerbehörde keine Bindungswirkung entfalten (vgl. BGE 111 V 289 Erw. 3c). Die Aufrechnung von Fr. 1'025'043.-- ist deshalb vom in der Steuermeldung angegebenen Vermögen von Fr. 3'693'779.-- abzuziehen, sodass ein Reinvermögen von Fr. 2'668'736.--, bzw. Fr. 1'334'368.-- für jeden Ehegatten, resultiert.