Insgesamt deklarierten die Beschwerdeführer per 31. Dezember 2006 Wertschriften- und Guthaben in Höhe von Fr. 1'643'661.-- (act. G 1.9). Daran nahm das Steueramt - mit Ausnahme der Aufrechnung von Fr. 1'025'043.-- - keine Änderung vor (Veranlagungsprotokoll vom 7. August 2007 [act. G 4.7-8]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin betrifft somit die fragliche Aufrechnung nicht das Jahr 2006. Nachdem die Steuerbehörde offenbar der Ansicht ist, es sei steuerlich belanglos, in welchem Jahr die Anrechnung erfolge, ist dies für die Beitragsbemessung in der AHV zu korrigieren, da gemäss Art. 29 Abs. 2 AHVV auf das