2006 festgestellt hat, resultiert daraus ein anrechenbares Vermögen von je Fr. 261'320.-- (Fr. 26'132.-- X 20 : 2). 3.3 In Bezug auf die Höhe des anrechenbaren Reinvermögens ist die Frage zu prüfen, ob die im Jahr 2006 von den Steuerbehörden getätigte Aufrechnung von Fr. 1'025'043.-- für die Bemessung der AHV-Beiträge ebenfalls zu übernehmen ist. Diesbezüglich machen die Beschwerdeführer geltend, es handle sich um für die Jahre 2004 und 2005 nicht deklarierte Vermögenswerte, und zwar um ein Seniorensparkonto bei der Bank C.___ sowie um ein Depotkonto bei der Bank D.___ bzw. Bank E.___. Diese Vermögenswerte seien dann im Jahr 2006 doppelt angerechnet worden.