29 Abs. 4 AHVV). Vorliegend differenzierte die Steuerbehörde nicht zwischen Lohn und Taggeldern, da beides als Einkommen zu versteuern ist. Wie unter Erwägung 1 ausgeführt, ist jedoch die Taggeldleistung in Höhe von Fr. 26'132.-- ahvrechtlich nicht als massgebender Lohn anzusehen und der entsprechende Betrag als Renteneinkommen der Multiplikation mit dem Faktor 20 zu unterstellen (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Wie die Beschwerdegegnerin bereits in ihren Verfügungen vom 28. Dezember © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte