3.2 Zunächst ist festzustellen, dass es sich nicht rechtfertigt, auf die Anrechnung der Taggeldleistungen als Renteneinkommen zu verzichten. Vielmehr gehören solche Leistungen zum massgebenden Renteneinkommen (Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Ziff. 2089 f.). Im Gegensatz zum massgebenden Vermögen, das von der kantonalen Steuerbehörde zu ermitteln ist (Art. 29 Abs. 3 AHVV), hat die Ausgleichskasse das Renteneinkommen - in Zusammenarbeit mit der kantonalen Steuerbehörde - selbst zu ermitteln (Art. 29 Abs. 4 AHVV).