3.1 Vorliegend ist umstritten, wie das massgebende Vermögen zu berechnen ist. Ursprünglich setzte die Beschwerdegegnerin dieses gestützt auf die Selbstangaben der Beschwerdeführer auf je Fr. 1'118'908.-- fest (Verfügungen vom 28. Dezember 2006). Dabei ging sie vom deklarierten Vermögen per 31. Dezember 2004 in Höhe von Fr. 1'715'176.-- sowie von einem Renteneinkommen von Fr. 26'132.-- (X 20) aus und rechnete jedem Ehegatten die Hälfte zu (vgl. act. G 4.1). Nach Eingang der Steuermeldung vom 14. November 2007 (act. G 4.4) ging sie nunmehr von einem Vermögen von Fr. 3'693'779.--, das sie den Ehegatten je zur Hälfte anrechnete, jedoch von keinem Renteneinkommen mehr aus.