Konsequenterweise waren sodann auf dem Lohnausweis lediglich Fr. 516.-- (entsprechend 6,05 % [inkl. ALV-Beiträge] von Fr. 8'533.--) als Sozialversicherungsbeiträge abgezogen (act. G 4.2). Weiter deklarierten die Beschwerdeführer, die Erwerbstätigkeit grundsätzlich per 31. Mai 2005 aufgegeben zu haben (act. G 4.1). Mithin ist davon auszugehen, dass beim vorliegenden Verfahrensausgang die vom Beschwerdeführer 1 aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) abgelieferten Beiträge weniger als die Hälfte der als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge ausmachen (vgl. Berechnung gemäss Schreiben vom 18. Januar 2007 [act. G 4.2]). 2.